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43 Cg 49/20h
I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K

Das Handelsgericht Wien erkennt durch den Richter Mag. Christian Mosser, LL.M. in der Rechtssache der klagenden Partei S a l z b u r g e r  F e s t s p i e l f o n d s, Hofstallgasse 1, 5020 Salzburg, vertreten durch V a v r o v s k y  H e i n e  M a r t h  R e c h t s a n w ä l t e  G m b H in Wien, wider die beklagte Partei V i a g o g o  A G, Rue du Commerce 4, CH-1204 Geneve/Genf, vertreten durch B r a u n s b e r g e r – L e c h n e r  &  L o o s R e c h t s a n w ä l t e in 4400 Steyr, wegen Unterlassung und Veröffentlichung (gesamt EUR 110.000,--) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

Die beklagte Partei ist schuldig, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen,

1. auf der für den österreichischen Markt ausgerichteten Webseite www.viagogo.at und/oder ihr sonst zurechenbaren Webseiten in Österreich und/oder mit Wirkung für Österreich, den Verkauf von Eintrittskarten für abgesagte Veranstaltungen und/oder von noch nicht durch die klagende Partei ausgegebenen bzw zugewiesenen Eintrittskarten für Veranstaltungen der Salzburger Festspiele zu ermöglichen;

2. auf der für den österreichischen Markt ausgerichteten Webseite www.viagogo.at und/oder einer ihr sonst zurechenbaren Webseiten in Österreich und/oder mit Wirkung für Österreich, die Marktteilnehmer über die von ihren registrierten viagogo-Usern für öffentliche Veranstaltungen im Rahmen der Salzburger Festspiele zum Verkauf angebotenen Eintrittskarten dadurch irre zuführen,
a) indem sie die Identität der registrierten viagogo-User als Verkäufer (nach Maßgabe der Registrierung) nicht offenlegt; und
b) indem sie die Ticketart als personalisiertes Ticket nicht offenlegt;

3. auf der für den österreichischen Markt ausgerichteten Webseite www.viagogo.at und/oder einer ihr sonst zurechenbaren Webseiten in Österreich oder mit Wirkung für Österreich die Bezeichnung "Salzburger Festspiele" ohne Zustimmung der klagenden Partei zu verwenden.

4. Die beklagte Partei ist schuldig, auf der Startseite der Webseite www.viagogo.at oder, sollte die genannte Webseite geändert werden, auf jener Webseite, die anstatt der Webseite www.viagogo.at verwendet wird, (ohne zu scrollen ersichtlich) den dem Unterlassungsund Veröffentlichungsbegehren stattgebenden Teil des Urteilsspruches mit Fettumrandung, gesperrt gedruckter Fettüberschrift "IM NAMEN DER REPUBLIK" sowie mit gesperrt geschriebener Prozessparteien und Parteivertretern in normalen Lettern, für die Dauer von 4 Wochen, binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf ihre Kosten zu veröffentlichen.

5. Die klagende Partei wird ermächtigt, den dem Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehren stattgebenden Teil des Urteilsspruches mit Fettumrandung, gesperrt gedruckter Fettüberschrift "IM NAMEN DER REPUBLIK" sowie mit gesperrt geschriebener Prozessparteien und Parteivertretern in normalen Lettern, im redaktionellen Teil der österreichweit erscheinenden Tageszeitung "KRONEN ZEITUNG" sowie im redaktionellen Teil der deutschlandweit erscheinenden Tageszeitung "BILD" sowie im redaktionellen Teil der schweizweit erscheinenden Zeitschrift "BLICK", je im Ausmaß einer Viertelseite, dies auf Kosten der beklagten Partei, binnen 6 Monaten nach Rechtskraft des Urteils zu veröffentlichen.

Handelsgericht Wien

1030 Wien, Marxergasse 1a

Abt. 43, am 18. Jänner 2022


Mag. Christian Mosser, LL.M.

Richter

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